Vereinsrecht

Unsere Satzung

Die Satzung regelt die Struktur und Organisation des Hausärztenetz Bochum e.V.

Satzung

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– Sicherstellung der wohnortnahen flächendeckenden medizinischen Versorgung im öffentlichen Gesundheitswesen durch ambulant niedergelassene hausärztlich tätige Ärzte in eigenständiger Praxis

– Koordination der Hausärzte untereinander und mit am Gesundheitswesen teilnehmenden Partnern.

– die Interessensvertretung und Beratung seiner Mitglieder gegenüber Körperschaften, Behörden, Unternehmen und anderen Trägern im Gesundheitswesen

– ggf. Abschluss von Rahmenverträgen und / oder Rahmenvereinbarungen

– die Förderung der Berufsausübung seiner Mitglieder und der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten z.B.: durch Fortbildungsmanagement, Vertragsverhandlungen, Qualitätsmanagement, Außendarstellung, Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Effizienz, Stellungnahmen zu aktuellen gesundheitspolitischen Entwicklungen, Kontaktpflege zu anderen Anbietern im Gesundheitswesen

§ 2 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Hausärztenetz Bochum“. Nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Bochum.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2009.

§ 3 Mitgliedschaft und Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können alle niedergelassenen, in eigenständiger Praxis versorgende Hausärzte und Hausärztinnen in Bochum werden, die sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren und die durch ihr bisheriges Verhalten zeigten, dass sie Zweck des Vereins zuarbeiten.

(2) Außerordentliche Mitglieder können geschäftsfähige natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen wollen und deren Mitgliedschaft im Interesse des Vereins ist. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Wahl- oder Stimmrecht.

(3) Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bereits bestehende Verträge, die die medizinische Versorgung von Patienten, den Zweck des Vereins und/oder die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit betreffen, sind dem Vorstand vor Beitritt darzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form. Der Vorstand hat das Recht, den Beitritt abzulehnen, wenn der Beitritt nicht den Interessen des Vereins entspricht.

(4) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Er beträgt zurzeit 200,00 € (zweihundert EURO) pro Jahr. Er ist im Beitrittsjahr quotal anhand der verbleibenden vollen Monate des Beitrittsjahres zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist spätestens am 1. Februar des jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig bzw. im Lastschriftverfahren eingezogen. Zusätzlich wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 100,00 € (einhundert EURO) erhoben.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. das Interesse des Vereins zu wahren und sich im Rahmen ihrer Fachkenntnisse einzubringen,
  2. einen Umgang untereinander mit besonderer Kollegialität zu pflegen,
  3. den Bestimmungen der Satzung und Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen,
  4. eine pünktliche Begleichung der Mitgliedsbeiträge zu gewährleisten,
  5. Informationen aus dem Vereinsleben vertraulich zu behandeln,
  6. auf Verlangen des Vorstandes Unterlagen einzureichen, die die Belange des Vereins betreffen,
  7. dem Verein Änderungen des Namens, der privaten oder beruflichen Anschrift oder der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse in der Praxis innerhalb von 3 Monaten seit Änderung mitzuteilen.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch den Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen durch deren Erlöschen,
  2. durch den Austritt eines Mitgliedes, der schriftlich mit Wirkung zum Ende des Geschäftjahres gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 3-Monats-Frist erklärt werden kann,
  3. durch Wegfall der Niederlassung oder Zulassung, wobei es in diesen Fällen dem Mitglied freisteht, einen Antrag auf Aufnahme als außerordentliches Mitglied zu stellen,
  4. durch förmliche Ausschließung. Der Vorstand kann die Ausschließung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vorstandsmitglieder aussprechen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins in erheblichem Maße oder nachhaltig verstoßen hat. Bei nachhaltigen Verstößen ist eine Ausschließung in der Regel nur nach vorheriger fruchtloser Abmahnung möglich.
    1. Insbesondere kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung des Vorstandes unter Androhung des Ausschlusses
    2. für zwei aufeinander folgende Jahre die Beiträge nicht entrichtet hat,
    3. den gegenüber dem Verein bestehenden Pflichten nicht nachkommt,
    4. die Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind,
    5. durch Tun oder Unterlassen den Verein oder dessen Partner geschädigt hat, wobei bei schwerwiegenden Verstößen eine vorherige Androhung des Ausschlusses entbehrlich ist,
    6. wenn es eine Auskunft, zu deren Erteilung es verpflichtet ist, nicht, unwahr oder nicht vollständig erteilt hat.
    7. Mitglieder des Vorstandes können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
    8. Vor der Beschlussfassung ist jedem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der Ausschließungsgrund mitzuteilen. Nach Beschlussfassung setzt der Vorstand das betroffene Mitglied von der Ausschließungsentscheidung in Kenntnis. Der Ausgeschlossene muss gegen die Ausschließungsentscheidung innerhalb von zwei Monaten vorgehen, ansonsten gilt die Mitgliedschaft als beendet.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden. Ehrenmitglieder sind zur kostenlosen Inanspruchnahme der Angebote des Vereins berechtigt und müssen keine Beiträge leisten.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (§ 7),
  2. der Vorstand (§ 8),
  3. die Bezirksversammlungen (§ 9)

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung spätestens 3 Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung ein, vorzugsweise im Wege von E-Mails, alternativ hierzu durch schriftliche Einladung an die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder.

(2) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 10 Tage vor der Verhandlung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 1/10 der Mitglieder die Ergänzung beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die erst später beim Vorstand eingehen, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Behandlung wünscht.

(3) Anträge zur Satzungsänderung sind allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt zu geben und als eigener Tagesordnungspunkt aufzunehmen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  2. die Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben,
  3. die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag,
  4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  5. die Wahl der Kassenprüfer,
  6. die Ausschließung eines Mitglieds, sofern dies nicht durch Vorstandsbeschluss erfolgt,
  7. Satzungsänderungen,
  8. die Auflösung des Vereins,
  9. die Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit oder den Beitritt zu anderen Vereinen,

10. die Genehmigung notwendiger Umlagen,

11. die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(6) Versammlungsleiter ist der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.

(7) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist bei der Ausübung des Stimmrechts unzulässig.

(8) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Wahlen werden allerdings schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen.

(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  1. Erster Vorsitzender,
  2. Zweiter Vorsitzender,
  3. Kassenwart,
  4. Schriftführer,
  5. Bezirksdelegierte ohne Wahlrecht,
  6. Bezirksdelegierte/r mit Wahlrecht.

Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder bestellt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die beiden Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer. Eine Doppelfunktion als Vorstand i.S.v. § 26 BGB und als Bezirksdelegierter gem. § 9 dieser Satzung ist möglich.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, vertreten.

(3) Der Vorstand ist zuständig für:

  1. die Leitung des Vereines sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung,
  2. Aufstellung eines Einnahme- und Ausgabeplanes,
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und deren Ausschluss,
  4. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,
  5. die Beschlussfassung über notwendige Umlagen im Interesse des Vereins. Die Umlagen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand wird bis auf die Bezirksdelegierten für die Dauer von zwei Jahren mit absoluter Mehrheit gewählt. Wenn die absolute Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.

(5) Die Wiederwahl eines Vorstandes ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, wählt die Mitgliederversammlung in ggf. außerordentlicher Sitzung einen Nachfolger.

(6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die mindestens 3-mal pro Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.

§ 8 Bezirksversammlungen

(1) Das Stadtgebiet von Bochum wird gemäß der Satzung beigefügter Karte des Katasteramtes in Bezirke eingeteilt, deren jeweilige Fläche der beigefügten Karte des Katasteramtes wie folgt entspricht:

Bezirk 1:

Innenstadt, Altenbochum, Grumme, Hamme, Hofstede, Hordel, Riemke, Wattenscheid-Mitte, Eppendorf, Günningfeld, Höntrop, Leithe, Munscheid, Sevringhausen, Westenfeld

Bezirk 2:

Bergen, Hiltrop, Gerthe, Harpen, Kornharpen, Laer, Werne, Langendreer

Bezirk 3:

Querenburg, Stiepel, WiemelhausenLinden, Dahlhausen, Sundern, Weitmar

(2) Die Mitglieder des Vereins aus einem Bezirk bilden die Bezirksversammlung dieses Bezirkes, sofern sie wenigstens drei Mitglieder stellen. Sofern die Mitgliederzahl nicht erreicht wird, schließen sich die Mitglieder einem unmittelbar angrenzenden Bezirk ihrer Wahl an.

(3) Die Bezirksversammlung wählt einen Bezirksdelegierten und seinen Vertreter für zwei Jahre, der

  1. den Bezirk im Vorstand als nicht wahlberechtigtes Mitglied vertritt,
  2. die Bezirksversammlung einmal im Quartal einberuft und leitet und die Tagesordnungspunkte der Bezirksversammlung festlegt,
  3. die beschlossenen Maßnahmen des Vereins auf regionaler Ebene umsetzt,
  4. die Umsetzung und Einhaltung der Vereinsrichtlinien regional kontrolliert.

(4) Die Bezirksdelegierten der Einzelbezirke bilden zusammen die „große Bezirksversammlung“, welche mindestens einmal im Jahr stattfindet. Die „große Bezirksversammlung“ wählt aus ihrer Mitte einen Bezirksdelegierten, der im Vorstand § 8 Abs. Nr. 6 wahlberechtigt ist.

§ 9 Ein- und Ausgaben des Vereins

(1) Der Verein führt eine eigene Vereinskasse. Aus der Kasse des Vereins sind die laufenden Ausgaben und sämtliche Verwaltungskosten zu bestreiten.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

(3) Verfügungen bis 500,00 € (fünfhundert EURO) unterliegen der Verfügungsberechtigung des Vorsitzenden oder des Kassenwarts.

(4) Verfügungsberechtigt auch über einzurichtende Konten des Vereins sind der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart, soweit die Verfügung einmalig den Betrag in Höhe von 5.000,00 € (fünftausend Euro) oder über das Jahr gesehen den Betrag von 15.000,00 € (fünfzehntausend) nicht übersteigt. Sollte es zwischen dem Vorsitzenden und dem Kassenwart nicht zu einer Einigung kommen, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(5) Der/die Kassenwart/-in legt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen geprüften Kassenbericht vor. Die Prüfung erfolgt durch zwei aus der Mitte der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Kassenprüfer. Das Ergebnis ist der Jahresmitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Rechenschaftsbericht steht jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung.

(6) Die finanziellen Aufwendungen der Gründungsphase des Vereins werden bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € aus den Vereinsbeiträgen gegen Nachweis den verauslagenden Gründungsmitgliedern erstattet. Weitere Ausgaben, die diesen Betrag überschreiten, sind zu gleichen Anteilen von den Gründungsmitgliedern zu tragen bzw. entsprechend zu erstatten.

§ 10 Ordnungsmittel des Vereins

(1) Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder, welche gegen das Ansehen und die Interessen des Vereins in schuldhafter Weise verstoßen, mit Ordnungsmitteln vorzugehen.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden mit Ordnungsmitteln belegt. Ordnungsmittel sind das Ruhen der Mitgliedschaft bis zu 3 Jahren und Abmahnung mit ggf. nachfolgendem Vereinsausschluss. Über die Ordnungsmittel entscheidet dem Grunde nach der Vorstand.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders bestimmt, sind der Erste Vorsitzende und der Kassenwart Liquidatoren.

(3) Nach der Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Vor dem Beschluss über die Verwendung, die die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss zu treffen hat, ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

Bochum, den 17. August 2009
geändert: Bochum, den 16. November 2010